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2.10 Vermarktung der Flächen des Business Park
Berlin
Die FBS plant die Veräußerung der verfügbaren Baufelder
des Business Park Berlin. Über eine Teilfläche des
Areals bestand für einen Interessenten die vertraglich
vereinbarte Optionsmöglichkeit des Grundstückserwerbs.
Dieser Interessent hat Anfang 2011 den Verzicht
auf diese Optionsmöglichkeit erklärt. Aus diesem Grund
plant die FBS die Flächenvermarktung neu, wird die
Vermarktungsaktivitäten intensivieren und geht deshalb
davon aus, dass eine Vermarktung weiterhin erfolgreich
sein wird.
2.11 Finanzierung
Mit der BBI-Langfristfinanzierung, der Leasingfinanzierung
und der ILA-Finanzierung sind die finanziellen
Bedarfe der FBS gemäß der Langfristplanung gedeckt
und die FBS auf ein solides Fundament für die künftigen
Entwicklungen gestellt. Die Kreditlinien beinhalten auch
deutliche Reserven, um Risiken abzudecken.
Aus heutiger Sicht besteht in den kommenden Jahren
kein weiterer Finanzierungsbedarf für die FBS.
2.12 Objektnetzeigenschaft
Des Weiteren stellen die ausstehende Erteilung der Bescheinigung
der Objektnetzeigenschaft für den Standort
Tegel als auch die bestehende Rechtsunsicherheit nach
dem EuGH-Urteil vom 22. Mai 2008 sowie die derzeit
unklaren Auswirkungen der noch ausstehenden Umsetzung
der Elektrizitätsrichtlinie in nationales Recht bis zum
3. März 2011 ein weiteres Risiko dar.
Das EnWG verpflichtet Energieversorgungsunternehmen
zur Entflechtung gem. §§ 6 bis 10 EnWG. Durch den
Betrieb von Elektrizitätsverteilungsnetzen sowie den
Vertrieb von Elektrizität ist die Gesellschaft gemäß § 3
Nr. 38 EnWG grundsätzlich als ein vertikal integriertes
Energieversorgungsunternehmen anzusehen. Das zum
31.12.2010 betriebene Elektrizitätsversorgungsnetz der
BFG ist nach Auffassung der Gesellschaft als Objektnetz
gem. § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG einzustufen.
Unter Verweis auf § 110 Abs. 1 EnWG vertritt der
Konzern unverändert die Auffassung, dass die diesbezüglichen
Regelungen zur erweiterten Rechnungslegungspflicht
(§ 10 EnWG) für sie nicht einschlägig sind.
Daran ändert auch die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 22. Mai 2008 nichts, da der Bundesgerichtshof
- unter Bezugnahme auf den EUGH - in
seinem Beschluss vom 24. August 2010 (EnVR 17/09)
festgestellt hat, dass § 110 Abs. 1 EnWG richtlinienkonform
dahingehend auszulegen ist, dass auf Objektnetze
Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nur insoweit
keine Anwendung findet, als dem nicht der Anspruch auf
diskriminierungsfreien Netzzugang entgegensteht. Zudem
ergebe sich aus der Entscheidung des EuGH weder
etwas für eine Unionsrechtswidrigkeit der Objektnetz-
feststellung an sich noch verhält sich die Entscheidung
dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit die übrigen
Rechtsfolgen einer solchen Feststellung mit Unionsrecht
vereinbar sind. Aufgrund dieser Aspekte hat der Konzern
eine Entflechtung der internen Rechnungslegung nicht
vorgenommen.
2.13 Finanzinstrumente
Wesentliche Finanzinstrumente im Sinne des
§ 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB bestanden bei der Gesellschaft
im Geschäftsjahr 2010 in der Form von Forderungen und
Verbindlichkeiten. Der weitaus größte Teil der Verbindlichkeiten
besteht gegenüber Kreditinstituten aus der
BBI-Langfristfinanzierung. Die Forderungen machen nur
einen kleinen Anteil der Bilanzsumme aus. Abgesehen von
der BBI-Langfristfinanzierung und der Leasingfinanzierung
ist die Gesellschaft daher bei der Verwendung der
Finanzinstrumente nur in relativ geringem Maße Risiken
aus Zahlungsstromschwankungen, Preisänderungs-, Ausfall-
und Liquiditätsrisiken ausgesetzt.
Die Zinsen für die BBI-Langfrist- und Leasingfinanzierung
stellen einen wesentlichen Bestandteil der künftigen Zahlungsverpflichtungen
der FBS dar. Da sich die Zinskosten
der Kredite auf Basis des variablen 3-Monats-Euribors
ermitteln, wäre die FBS bei einer Änderung des Zinsniveaus
bedeutenden Risiken aus Zahlungsstromschwankungen
ausgesetzt.
Die Gesellschaft hat sich daher mit Hilfe von drei Zinsswaps
seit Ende 2006 zum Teil gegen einen Anstieg des
Zinsniveaus und damit einhergehende ansteigende Finanzierungskosten
abgesichert. Das zu sichernde Risiko ist
die Wertänderung der Zinszahlungen für die langfristige
Fremdfinanzierung aufgrund sich ändernder 3-Monats-
Euribor Zinssätze.
Die Sicherung wurde jedoch nur für einen Teil der aus den
Finanzierungen der FBS erwarteten Zinszahlungen etabliert,
so dass die aktuell niedrigen Zinsen der FBS auch
teilweise zugutekommen.
Diese Sicherungsstrategie wird kontinuierlich überprüft.
So hat die FBS aktuell mit der HSBC einen Berater engagiert,
der die Sicherungsstrategie im Zusammenhang
mit den Überlegungen zur Arrangierung einer weiteren
Avallinie für die Swap-Sicherheiten einer grundsätzlichen
Prüfung unterzieht.
2.14 BBI-Projektverlauf
Die Werthaltigkeit wesentlicher Teile des Sachanlagevermögens
gründet auf der Annahme der erfolgreichen
Realisierung des BBI. Nach aktuellem Planungsstand wird
davon ausgegangen, dass der BBI am 3. Juni 2012 in Betrieb
genommen wird. Um dies sicherzustellen, wurde die
Steuerung von Kosten und Terminen in 2010 überprüft
und noch einmal durch interne und externe Ressourcen
verstärkt. Bauprojekte dieser Größe und Komplexität
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