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Geschäftsbericht 2010

2.10 Vermarktung der Flächen des Business Park Berlin Die FBS plant die Veräußerung der verfügbaren Baufelder des Business Park Berlin. Über eine Teilfläche des Areals bestand für einen Interessenten die vertraglich vereinbarte Optionsmöglichkeit des Grundstückserwerbs. Dieser Interessent hat Anfang 2011 den Verzicht auf diese Optionsmöglichkeit erklärt. Aus diesem Grund plant die FBS die Flächenvermarktung neu, wird die Vermarktungsaktivitäten intensivieren und geht deshalb davon aus, dass eine Vermarktung weiterhin erfolgreich sein wird. 2.11 Finanzierung Mit der BBI-Langfristfinanzierung, der Leasingfinanzierung und der ILA-Finanzierung sind die finanziellen Bedarfe der FBS gemäß der Langfristplanung gedeckt und die FBS auf ein solides Fundament für die künftigen Entwicklungen gestellt. Die Kreditlinien beinhalten auch deutliche Reserven, um Risiken abzudecken. Aus heutiger Sicht besteht in den kommenden Jahren kein weiterer Finanzierungsbedarf für die FBS. 2.12 Objektnetzeigenschaft Des Weiteren stellen die ausstehende Erteilung der Bescheinigung der Objektnetzeigenschaft für den Standort Tegel als auch die bestehende Rechtsunsicherheit nach dem EuGH-Urteil vom 22. Mai 2008 sowie die derzeit unklaren Auswirkungen der noch ausstehenden Umsetzung der Elektrizitätsrichtlinie in nationales Recht bis zum 3. März 2011 ein weiteres Risiko dar. Das EnWG verpflichtet Energieversorgungsunternehmen zur Entflechtung gem. §§ 6 bis 10 EnWG. Durch den Betrieb von Elektrizitätsverteilungsnetzen sowie den Vertrieb von Elektrizität ist die Gesellschaft gemäß § 3 Nr. 38 EnWG grundsätzlich als ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen anzusehen. Das zum 31.12.2010 betriebene Elektrizitätsversorgungsnetz der BFG ist nach Auffassung der Gesellschaft als Objektnetz gem. § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG einzustufen. Unter Verweis auf § 110 Abs. 1 EnWG vertritt der Konzern unverändert die Auffassung, dass die diesbezüglichen Regelungen zur erweiterten Rechnungslegungspflicht (§ 10 EnWG) für sie nicht einschlägig sind. Daran ändert auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Mai 2008 nichts, da der Bundesgerichtshof - unter Bezugnahme auf den EUGH - in seinem Beschluss vom 24. August 2010 (EnVR 17/09) festgestellt hat, dass § 110 Abs. 1 EnWG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass auf Objektnetze Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nur insoweit keine Anwendung findet, als dem nicht der Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang entgegensteht. Zudem ergebe sich aus der Entscheidung des EuGH weder etwas für eine Unionsrechtswidrigkeit der Objektnetz- feststellung an sich noch verhält sich die Entscheidung dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit die übrigen Rechtsfolgen einer solchen Feststellung mit Unionsrecht vereinbar sind. Aufgrund dieser Aspekte hat der Konzern eine Entflechtung der internen Rechnungslegung nicht vorgenommen. 2.13 Finanzinstrumente Wesentliche Finanzinstrumente im Sinne des § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB bestanden bei der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2010 in der Form von Forderungen und Verbindlichkeiten. Der weitaus größte Teil der Verbindlichkeiten besteht gegenüber Kreditinstituten aus der BBI-Langfristfinanzierung. Die Forderungen machen nur einen kleinen Anteil der Bilanzsumme aus. Abgesehen von der BBI-Langfristfinanzierung und der Leasingfinanzierung ist die Gesellschaft daher bei der Verwendung der Finanzinstrumente nur in relativ geringem Maße Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken ausgesetzt. Die Zinsen für die BBI-Langfrist- und Leasingfinanzierung stellen einen wesentlichen Bestandteil der künftigen Zahlungsverpflichtungen der FBS dar. Da sich die Zinskosten der Kredite auf Basis des variablen 3-Monats-Euribors ermitteln, wäre die FBS bei einer Änderung des Zinsniveaus bedeutenden Risiken aus Zahlungsstromschwankungen ausgesetzt. Die Gesellschaft hat sich daher mit Hilfe von drei Zinsswaps seit Ende 2006 zum Teil gegen einen Anstieg des Zinsniveaus und damit einhergehende ansteigende Finanzierungskosten abgesichert. Das zu sichernde Risiko ist die Wertänderung der Zinszahlungen für die langfristige Fremdfinanzierung aufgrund sich ändernder 3-Monats- Euribor Zinssätze. Die Sicherung wurde jedoch nur für einen Teil der aus den Finanzierungen der FBS erwarteten Zinszahlungen etabliert, so dass die aktuell niedrigen Zinsen der FBS auch teilweise zugutekommen. Diese Sicherungsstrategie wird kontinuierlich überprüft. So hat die FBS aktuell mit der HSBC einen Berater engagiert, der die Sicherungsstrategie im Zusammenhang mit den Überlegungen zur Arrangierung einer weiteren Avallinie für die Swap-Sicherheiten einer grundsätzlichen Prüfung unterzieht. 2.14 BBI-Projektverlauf Die Werthaltigkeit wesentlicher Teile des Sachanlagevermögens gründet auf der Annahme der erfolgreichen Realisierung des BBI. Nach aktuellem Planungsstand wird davon ausgegangen, dass der BBI am 3. Juni 2012 in Betrieb genommen wird. Um dies sicherzustellen, wurde die Steuerung von Kosten und Terminen in 2010 überprüft und noch einmal durch interne und externe Ressourcen verstärkt. Bauprojekte dieser Größe und Komplexität 79

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