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Die Wirtschaft - Zeitung der Wirtschaftskammer Vorarlberg

SERVICE 05522/305 Dw. 1122 1133 1144 1155 Rechtsservice Dr. Werner Fellner Andrea Fend Mag. Sebastian Knall Dr. Christoph Jenny (Leiter) Dr. Markus Kecht Andrea Monschein Christl Marte-Sandholzer Mag. Christian Sailer Damaris Hann Recht 05522/305-1122 Fax 05522/305- 119 Förderservice Dr. Heike Müller Förderung 05522/305-1133 Fax 05522/305- 119 Gründerservice Mag. Miriam Bitschnau Mag.(FH) Manuel Zelzer Peter Flatscher Nadine Sonderegger Mag. Christoph Mathis (Leiter) Melanie Hefel Telefon 05522/305-1144 Fax 05522/305- 108 Nachfolgeservice Mag. Christoph Mathis Telefon 05522/305-1155 Fax 05522/305- 108 Service im Internet wko.at/vlbg wko.at/vlbg/gruenderservice wko.at/foerderungen wko.at/nachfolgeservice 12 DIE WIRTSCHAFT Freitag, 16. Dezember 2011 Steuerliche Absetzbarkeit von Weihnachtsgeschenken Alle Jahre wieder stellt sich für Unternehmer die Frage, wie man Geschenke für Kunden und Mitarbeiter steuerlich absetzen kann. Zu unterscheiden ist, wer Geschenkempfänger ist, da für Mitarbeiter und Kunden unterschiedliche Regelungen gelten. Mitarbeiter Lohnsteuer: Der Lohnsteuer unterliegen nicht nur die Barlöhne, sondern grundsätzlich auch alle anderen geldwerten Vorteile (Sachbezüge), die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhalten. Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme: Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind lohnsteuerfrei. Für die Lohnsteuerfreiheit ist im Einzelnen Folgendes zu beachten: • Sachzuwendungen sind bis maximal € 186,-- jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei. • Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden nach der Verwaltungspraxis als Sachzuwendung anerkannt. Entgegen einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates gelten nach Meinung des Finanzministeriums auch Autobahnvignetten als Sachzuwendung. • Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen (z.B. wegen guter Arbeitsleistung, aus Anlass des Geburtstages, der Eheschließung etc.). Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug etc.) handeln. • Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier) ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung nicht erforderlich. Wird eine solche abgehalten, wird der Vollständigkeit halber darauf hinge- wiesen, dass der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Teilnahme (z.B. für Verpflegung, Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen, Reisen etc.) bis zu € 365,-- pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei ist. Einkommensteuer: Die Geschenke können als Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden. Umsatzsteuer: Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Ausgenommen sind lediglich Aufmerksamkeiten. Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist, dass für „Weihnachtsgeschenke für Kunden sind üblicherweise nicht als Betriebsausgabeabsetzbar.“ Mag. Christian Sailer, Steuerservice der WKV Mehr Informationen Mag. Christian Sailer Steuerservice der Wirtschaftskammer Vorarlberg, T 05522-305-1133, E sailer.christian@wkv.at, www.wko.at/vlbg/steuerservice das Geschenk ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten. Kundengeschenke Einkommensteuer: Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner sind üblicherweise nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Derartige Kosten fallen unter den sogenannten „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“. Sehr wohl als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können solche Kundengeschenke, die aus Gründen der Werbung überlassen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gegenstände geeignet sind, eine entsprechende Werbewirkung zu entfalten. Dies ist beispielsweise bei Kugelschreibern, Kalendern, Feuerzeugen oder Wein etc. dann der Fall, wenn sie mit der Firmenaufschrift oder dem Firmenlogo versehen sind. Umsatzsteuer: Auch Kundengeschenke unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, unter der Voraussetzung, dass für sie ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Ausgenommen sind nur Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster. Ein geringer Wert ist bis € 40,-- (ohne Umsatzsteuer) anzunehmen, wobei die an einen Empfänger pro Kalenderjahr abgegebenen Geschenke diese Grenze nicht übersteigen dürfen. Aufwendungen für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber sind vernachlässigbar und sind nicht in die € 40,-- Grenze mit einzurechnen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass „echte“ Weihnachtsgeschenke, also keine Werbeartikel bzw. Warenproben, für Kunden weder als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, noch das Recht zum endgültigen Vorsteuerabzug besteht, sofern die Grenze von € 40,-- überschritten wird.

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