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SERVICE
05522/305 Dw.
1122
1133
1144
1155
Rechtsservice
Dr. Werner Fellner
Andrea Fend
Mag. Sebastian Knall
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Recht 05522/305-1122
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Förderung 05522/305-1133
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Fax 05522/305- 108
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12 DIE WIRTSCHAFT Freitag, 16. Dezember 2011
Steuerliche Absetzbarkeit
von Weihnachtsgeschenken
Alle Jahre wieder stellt sich für Unternehmer die Frage, wie man Geschenke
für Kunden und Mitarbeiter steuerlich absetzen kann.
Zu unterscheiden ist, wer Geschenkempfänger
ist, da für
Mitarbeiter und Kunden unterschiedliche
Regelungen gelten.
Mitarbeiter
Lohnsteuer: Der Lohnsteuer unterliegen
nicht nur die Barlöhne,
sondern grundsätzlich auch alle
anderen geldwerten Vorteile (Sachbezüge),
die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
erhalten. Von diesem
Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme:
Geldwerte Vorteile aus der
Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
und die dabei empfangenen
Sachzuwendungen sind lohnsteuerfrei.
Für die Lohnsteuerfreiheit ist im
Einzelnen Folgendes zu beachten:
• Sachzuwendungen sind bis maximal
€ 186,-- jährlich pro Mitarbeiter
steuerfrei.
• Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen.
Geldzuwendungen sind
immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen
gehören auch Gutscheine
und Geschenkmünzen, die
nicht in Bargeld abgelöst werden
können. Goldmünzen bzw. Golddukaten,
bei denen der Goldwert im
Vordergrund steht, werden nach der
Verwaltungspraxis als Sachzuwendung
anerkannt. Entgegen einer
Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates gelten nach Meinung
des Finanzministeriums auch Autobahnvignetten
als Sachzuwendung.
• Die Sachzuwendung darf nicht
den Charakter einer individuellen
Belohnung eines Mitarbeiters darstellen
(z.B. wegen guter Arbeitsleistung,
aus Anlass des Geburtstages,
der Eheschließung etc.). Es muss
sich um eine generelle Zuwendung
an alle Mitarbeiter aus bestimmten
Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum,
Betriebsausflug etc.)
handeln.
• Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung
(z.B. Weihnachtsfeier)
ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung
nicht erforderlich. Wird
eine solche abgehalten, wird der
Vollständigkeit halber darauf hinge-
wiesen, dass der geldwerte Vorteil
aus der kostenlosen Teilnahme (z.B.
für Verpflegung, Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen,
Reisen
etc.) bis zu € 365,-- pro Mitarbeiter
im Jahr steuerfrei ist.
Einkommensteuer: Die Geschenke
können als Betriebsausgaben
(freiwilliger Sozialaufwand) geltend
gemacht werden.
Umsatzsteuer: Weihnachtsgeschenke
für Mitarbeiter unterliegen
grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Ausgenommen sind lediglich Aufmerksamkeiten.
Voraussetzung für
die Umsatzsteuerpflicht ist, dass für
„Weihnachtsgeschenke
für
Kunden sind
üblicherweise
nicht als
Betriebsausgabeabsetzbar.“
Mag. Christian Sailer, Steuerservice der WKV
Mehr Informationen
Mag. Christian Sailer
Steuerservice der Wirtschaftskammer
Vorarlberg,
T 05522-305-1133,
E sailer.christian@wkv.at,
www.wko.at/vlbg/steuerservice
das Geschenk ein gänzlicher oder
teilweiser Vorsteuerabzug möglich
war. Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer ist der Einkaufspreis
bzw. die Selbstkosten.
Kundengeschenke
Einkommensteuer: Weihnachtsgeschenke
für Kunden und Geschäftspartner
sind üblicherweise
nicht als Betriebsausgabe absetzbar.
Derartige Kosten fallen unter den sogenannten
„nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“.
Sehr wohl als Betriebsausgabe
geltend gemacht werden können solche
Kundengeschenke, die aus
Gründen der Werbung überlassen
werden. Dies gilt jedoch nur dann,
wenn die Gegenstände geeignet
sind, eine entsprechende Werbewirkung
zu entfalten. Dies ist beispielsweise
bei Kugelschreibern,
Kalendern, Feuerzeugen oder Wein
etc. dann der Fall, wenn sie mit der
Firmenaufschrift oder dem Firmenlogo
versehen sind.
Umsatzsteuer: Auch Kundengeschenke
unterliegen grundsätzlich
der Umsatzsteuer, unter der Voraussetzung,
dass für sie ein gänzlicher
oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich
war. Ausgenommen sind nur
Geschenke von geringem Wert oder
Warenmuster. Ein geringer Wert ist
bis € 40,-- (ohne Umsatzsteuer) anzunehmen,
wobei die an einen
Empfänger pro Kalenderjahr abgegebenen
Geschenke diese Grenze nicht
übersteigen dürfen. Aufwendungen
für geringwertige Werbeträger wie
Kugelschreiber sind vernachlässigbar
und sind nicht in die € 40,--
Grenze mit einzurechnen.
Zusammenfassend kann gesagt
werden, dass „echte“ Weihnachtsgeschenke,
also keine Werbeartikel
bzw. Warenproben, für Kunden
weder als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden können, noch das
Recht zum endgültigen Vorsteuerabzug
besteht, sofern die Grenze von
€ 40,-- überschritten wird.