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26 · Service ·
Nr. 13 · 30. März 2012
Die Wirtscha�
Rat & Tat: Praxistipps für Unternehmen
Beteiligung an Firma statt Prämie
Was sind Mitarbeiterbeteiligungen
und welche
Vorteile haben sie?
Anstelle der Auszahlung von Prämien
können Mitarbeiterbeteiligungen
an Unternehmen abgegeben
werden. Dies ist ein großer
Schritt für ein Unternehmen, aber
mit etlichen Vorteilen verbunden:
Die Mitarbeiter werden langfristig
ans Unternehmen gebunden
und durch die Aussicht auf Gewinnausschüttungen
zusätzlich
motiviert.
Ein wichtiges Argument ist natürlich
die Steuerbefreiung bis zu
einem jährlichen Betrag von 1460
Euro. Um diese Steuerbefreiung
zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen
erfüllt werden. So
Nicht immer ist ein Anwalt nötig
Ich habe gehört, dass man
vor Gericht nicht immer
einen Anwalt braucht. In
welchen Fällen kommt
man ohne Anwalt aus?
Bei Zivilverfahren vor allen höheren
Gerichten – wie einem Landes-
und Oberlandesgericht oder dem
Obersten Gerichtshof – gilt die
absolute Anwaltspflicht.
Vor Bezirksgerichten gilt die
Anwaltspflicht bei Zivilverfahren,
wenn der Streitwert höher
als 5000 Euro ist und keine
sogenannte Eigenzuständigkeit
der Bezirksgerichte vorliegt. Eine
Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte
liegt beispielsweise bei
Vaterscha�s-, Unterhalts-, Grenz-
oder Besitzstörungsstreitigkeiten
sowie bei ehelichen Streitigkeiten
vor. In diesen Fällen ist die Höhe
des Streitwerts für die Anwaltspflicht
unerheblich.
Kein Anwalt, wenn ...
Keine Anwaltspflicht besteht
– für Vergleiche vor einem Be-
hat die Abgabe der Beteiligung
an den Mitarbeiter entweder unentgeltlich
oder verbilligt zu erfolgen.
Sie darf also nicht anstelle
von Lohn oder Lohnerhöhungen
gewährt werden, denn in diesem
Weitere Infos
Mag. Christian Sailer
Steuerservice der WKV
T 055 22/ 305 Dw. 310
E sailer.christian@wkv.at
wko.at/vlbg steuerservice
zirksgericht, selbst wenn deren
Betrag oder Geldeswert 5000
Euro übersteigt,
– in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren
sowie Unterhaltsverfahren
betreffend Minderjähriger
(in keiner Instanz gilt die
absolute Anwaltspflicht),
– für Verhandlungen im Rechtshilfeweg,
– Tagsatzungen, in denen ein
Klagebegehren mit einem
Streitwert von bis zu 5000 Euro
auf einen Streitwert über 5000
Euro erweitert wird,
Neben der absoluten gibt es
noch die relative Anwaltspflicht.
Weitere Infos
Mag. Sebastian Knall
Rechtsservice der WKV
T 055 22/ 305 Dw. 291
E knall.sebastian@wkv.at
wko.at/vlbg rechtsservice
Fall fehlt es am Kriterium der
Unentgeltlichkeit. Bei verbilligter
Abgabe einer Beteiligung bleibt
die Differenz zwischen dem Wert
der Beteiligung und dem vom
Mitarbeiter zu leistenden Entgelt
steuerfrei, sofern dieser Betrag
den Freibetrag nicht übersteigt.
Eine weitere Voraussetzung
für die Steuerbefreiung ist, dass
die Beteiligung allen Arbeitnehmern
oder zumindest bestimmten
Gruppen gewährt wird. Darunter
fallen Großgruppen wie beispielsweise
alle Angestellten oder
abgegrenzte Berufsgruppen wie
die Außendienstmitarbeiter oder
das gesamte technische Personal.
Der Mitarbeiter muss die Beteiligung
dann fünf Jahre lang
behalten. Weiters ist die Steu-
Dies bedeutet, wenn sich eine Partei
vertreten lässt, muss es durch
einen Anwalt sein. Relative Anwaltspflicht
besteht in Ehe sachen
sowie in Verfahren, die aufgrund
der Eigenzuständigkeit vor dem
Bezirksgericht geführt werden,
der Streitwert 5000 Euro übersteigt
und am Ort wenigstens zwei
Rechtsanwälte ihren Sitz haben.
Bei anderen Verfahren
Bei Strafverfahren gilt die
Anwaltspflicht beispielsweise für
Angeklagte in Hauptverhandlungen
vor dem Geschworenen-
oder dem Schöffengericht und
mit wenigen Ausnahmen in der
Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter,
wenn für die Tat eine
drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe
angedroht ist. Im Verwaltungsverfahren
besteht kein
Anwaltszwang.
Personen, die wirtscha�lich
schlechter gestellt sind, kann in
Zivil- und Strafsachen eine Verfahrenshilfe
zur Gänze oder teilweise
bewilligt und unentgeltlich
ein Rechtsanwalt zur Verfügung
gestellt werden.
erbefreiung nur bei aufrechtem
Dienstverhältnis zulässig. Die Gewährung
einer Mitarbeiterbeteiligung
an ehemalige Arbeitnehmer
ist nicht steuerbefreit.
Anteil oder Beteiligung
Als begünstigte Beteiligungsformen
am Unternehmen des
Arbeitgebers anerkannt werden:
– GmbH-Anteile,
– echte stille Beteiligungen,
– Aktien, Partizipationsscheine
und Substanzgenussrechte am
Unternehmen des Arbeitgebers
oder an einem mit diesem Unternehmen
verbundenen Konzernunternehmen,
– Anteile an Erwerbs- und Wirtscha�sgenossenscha�en.
Wer vor Gericht um sein Recht
kämp�, braucht dafür nicht immer
einen Anwalt. Foto: WKO